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Autor: admin

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Barking and Dagenham/Witten Club – Abteilung Witten und hat seinen Sitz in Witten. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witten eingetragen werden.

§ 2 Zweck

1. Das Ziel des Clubs ist es, ein Forum für alle zu bieten, die in den Partnerstädten Witten und Barking and Dagenham leben und dort arbeiten, die ein Interesse an dieser Partnerschaft haben und diese Interesse weiter entwickeln möchten.

2. Er soll Stabilität, Unterstützung und Kontinuität für die Städtepartnerschaft zwischen den Städten Witten und Barking and Dagenham gewährleisten und somit zur Völkerverständigung beitragen.

3. Der Club fördert die Städtepartnerschaft durch Mitwirkung bei verschiedenen Ereignissen, insbesondere sozialen Aktivitäten.

4. Der Club bietet Wittener Organisationen, Verbänden und Vereinen die Möglichkeit, Kontakte mit Einrichtungen in Barking and Dagenham zu schließen.

5. Der Club bietet allen Informationen über Partnerschaftsaktivitäten und organisiert Veranstaltungen/Treffen u.a. bei Besuchen aus Barking and Dagenham.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat – Personen unter 18 Jahren mit der Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten – und jede juristische Person erwerben. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung kann mit Vordruck, formlos oder durch Listen erfolgen. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn der Vorstand ihr nicht binnen eines Monats widerspricht.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

– Tod,
– Austritt,
– Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet.

Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Beitrag

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird in einem Geldbetrag erhoben, den die Mitgliederversammlung jährlich im Voraus festsetzt, mit Ausnahme des Gründungsjahres. Hier wird der Mitgliedsbeitrag im Laufe des Gründungsjahres von der Mitgliederversammlung in Geld festgesetzt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/in
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der Protokollführer/in
– dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
– bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen

Außerdem gehören dem Vorstand der Co-Präsident und Vize-Co-Präsident des Gesamtvereins mit Stimmrecht an.
Die Ehrenmitglieder, soweit sie der Abteilung Witten angehören, können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Wahlen des Vorstandes erfolgen per Akklamation, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen bestimmt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Der/die Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.

Der Mitgliederversammlungen sind vorbehalten

– die Entlastung des Vorstandes,
– die Wahl des Vorstandes und zwei Revisoren
– die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
– die Änderung der Satzung
– die Auflösung des Vereins

§ 2 (Zweck) und § 5 (Gemeinnützigkeit) der Satzung können vom Vorstand geändert werden. Dabei ist insbesondere die Gemeinnützigkeit des Vereins sicherzustellen.

Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist in diesen Fällen eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung über den selben Gegenstand erneut einberufen, so entscheidet sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

§ 10 Niederschrift

Über die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und den/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt worden ist. Im Fall der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Witten mit der Auflage, dass es nur für den in § 2 dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden darf. Kann der Zweck nicht erfüllt werden, sind die Mittel für andere gemeinnützige Vereine zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Mitgliedsantrag

Mitgliedsantrag

Hier können Sie den Mitgliedsantrag als pdf-Datei herunterladen: Mitgliedsantrag


Vereinsanschrift

Barking & Dagenham Witten Club e.V.
Fredi-Ostermann-Straße 1
58454 Witten


e-Mail

info@barking-dagenham.de


Vereinskonto

Sparkasse Witten, BLZ: 452 500 35, Kt.-Nr.: 602 805
IBAN: DE49 4525 0035 0000 6028 05
BIC: WELADED1WTN

Mitgliedsbeiträge (15 Euro pro Jahr) werden per Lastschrift eingezogen oder sind zum Jahresanfang fällig.

Statutes

Statutes

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Barking and Dagenham/Witten Club – Abteilung Witten und hat seinen Sitz in Witten. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witten eingetragen werden.

§ 2 Zweck

1. Das Ziel des Clubs ist es, ein Forum für alle zu bieten, die in den Partnerstädten Witten und Barking and Dagenham leben und dort arbeiten, die ein Interesse an dieser Partnerschaft haben und diese Interesse weiter entwickeln möchten.

2. Er soll Stabilität, Unterstützung und Kontinuität für die Städtepartnerschaft zwischen den Städten Witten und Barking and Dagenham gewährleisten und somit zur Völkerverständigung beitragen.

3. Der Club fördert die Städtepartnerschaft durch Mitwirkung bei verschiedenen Ereignissen, insbesondere sozialen Aktivitäten.

4. Der Club bietet Wittener Organisationen, Verbänden und Vereinen die Möglichkeit, Kontakte mit Einrichtungen in Barking and Dagenham zu schließen.

5. Der Club bietet allen Informationen über Partnerschaftsaktivitäten und organisiert Veranstaltungen/Treffen u.a. bei Besuchen aus Barking and Dagenham.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat – Personen unter 18 Jahren mit der Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten – und jede juristische Person erwerben. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung kann mit Vordruck, formlos oder durch Listen erfolgen. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn der Vorstand ihr nicht binnen eines Monats widerspricht.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

– Tod,
– Austritt,
– Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet.

Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Beitrag

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird in einem Geldbetrag erhoben, den die Mitgliederversammlung jährlich im Voraus festsetzt, mit Ausnahme des Gründungsjahres. Hier wird der Mitgliedsbeitrag im Laufe des Gründungsjahres von der Mitgliederversammlung in Geld festgesetzt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/in
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der Protokollführer/in
– dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
– bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen

Außerdem gehören dem Vorstand der Co-Präsident und Vize-Co-Präsident des Gesamtvereins mit Stimmrecht an.
Die Ehrenmitglieder, soweit sie der Abteilung Witten angehören, können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Wahlen des Vorstandes erfolgen per Akklamation, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen bestimmt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Der/die Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.

Der Mitgliederversammlungen sind vorbehalten

– die Entlastung des Vorstandes,
– die Wahl des Vorstandes und zwei Revisoren
– die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
– die Änderung der Satzung
– die Auflösung des Vereins

§ 2 (Zweck) und § 5 (Gemeinnützigkeit) der Satzung können vom Vorstand geändert werden. Dabei ist insbesondere die Gemeinnützigkeit des Vereins sicherzustellen.

Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist in diesen Fällen eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung über den selben Gegenstand erneut einberufen, so entscheidet sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

§ 10 Niederschrift

Über die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und den/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt worden ist. Im Fall der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Witten mit der Auflage, dass es nur für den in § 2 dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden darf. Kann der Zweck nicht erfüllt werden, sind die Mittel für andere gemeinnützige Vereine zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Membership

Membership

Hier können Sie den Mitgliedsantrag als pdf-Datei herunterladen:

Mitgliedsantrag

Vereinsanschrift
Barking & Dagenham Witten Club e.V.
Fredi-Ostermann-Straße 1
58454 Witten

e-Mail
info@barking-dagenham.de

Vereinskonto
Sparkasse Witten, BLZ: 452 500 35, Kt.-Nr.: 602 805
IBAN: DE49 4525 0035 0000 6028 05
BIC: WELADED1WTN

Mitgliedsbeiträge (15 Euro pro Jahr) werden per Lastschrift eingezogen oder sind zum Jahresanfang fällig.

Termine

Der nächste Mitgliederabend findet statt am 12. März 2010 um 19.00 Uhr bei der Ruhrbühne. Gezeigt wird eine einstündige Fassung des Musicals „Tanz der Vampire“. Kostenbeitrag für das Buffet: Mitglieder 7,50 Euro, Gäste: 15,00 Euro.

Die Jahreshauptversammlung findet am 05. Mai 2010, 19.00 Uhr, im Konferenzraum des Einrichtungshauses Ostermann, Fredi-Ostermann-Straße 1, statt.

Der Partnerschaftsflohmarkt findet am 30. Mai 2010 auf dem „Ostermann-Parkplatz“ statt.

Wir über uns

Wappen von Witten und von Barking & Dagenham

Die Partnerschaft zwischen Barking and Dagenham und Witten ist einer der ältesten Kontakte zwischen einer deutschen und einer englischen Stadt.

Zwei Generationen lang wurde die kommunale Aussenpolitik den Sportvereinen, Schulen, Chören, der Stadtverwaltung und anderen Gruppen überlassen.

Erst 1995 wurde in Deutschland der Barking-and-Dagenham / Witten-Club gegründet. Die Engländer waren mit ihrem Zweig des grenzüberschreitenden Vereins vorangegangen.

Eine Ausstellung über die vielen Begegnungen, die es bis dahin schon zwischen Gruppen aus beiden Städten gegeben hatte, gehörte zu den ersten Aktivitäten. Und eine erste Bürgerreise wurde 1996 angekündigt.

Die gegenseitigen Besuche wurden schnell zur festen Einrichtung. Nicht Vorstände und Politiker machten sich auf die Reise, sondern Vereinsmitglieder und sonstige Bürger. Die Protokolle der Vorstandssitzungen belegen, dass es darüber hinaus viele Kontakte und Vermittlungen gab. So wurde in einer gemeinsamen Vorstandssitzung am 15. März ’96 beschlossen, eine Brücke zu schlagen zwischen dem Behinderten-Angelclub aus Barking and Dagenham und dem Wittlener Angelsportverein. Man war sich einig, in Dagenham und Witten je einen Baum zu pflanzen, der an die Partnerschaft erinnert. Der Verein war vom ersten Versuch an bei den Partnerschafts-Trödelmärkten mit dabei und man versuchte sich mehrfach mit „Speaker’s Corner“ nach dem Vorbild in Londons Hyde Park – ohne nachhaltigen Erfolg.

Feuerwehrleute und Polizisten kamen zu sportlichen Besuchen – mal per Fahrrad, mal zur Teilnahme an Veranstaltungen in Witten. Partei-Delegationen und der Redbridge Football Club wurden bei ihren Besuchen betreut.

Ein Englischkurs für die Wittener Mitglieder hielt sich nur zwei Jahre, während der gleichzeitig gegründete Konversationskreis schon über fünf Jahre regelmäßig zusammenkommt. Auch nach zehn Jahren werden weiter permanent neue Aktivitäten ausgebrütet.

Konversations-Kreis

Konversations-Kreis

Einmal monatlich treffen sich Mitglieder des Barking and Dagenham / Witten Clubs, um gemeinsam ihr Englisch aufzupolieren. Seit drei Jahren kommen acht bis zehn Wittener, deren Schulstunden schon viele Jahre zurückliegen, zu einer Konversationsrunde zusammen. Es gibt einen festen Stamm der Teilnehmer, aber immer wieder kommen auch neue Interessenten hinzu.

Zuerst machte die Gruppe den Versuch, sich in Gaststätten zu treffen. Doch Störungen und Geräuschpegel ließen nach einem neuen Umfeld suchen. Die Lösung war einfach: Die Treffen finden abwechselnd bei den „Schülern“ zu Hause statt. Normalerweise sind die Zusammenkünfte am dritten Freitag im Monat, soweit nicht Ferientermine oder Feiertage eine Verschiebung erzwingen.

Auskunft über den nächsten Termin gibt Erich Bremm, Tel. 4 83 00.

Ein Flohmarkt für die Partnerschaft

Ein Flohmarkt für die Partnerschaft

Seit 1998 findet einmal im Jahr ein Partnerschaftsflohmarkt auf dem Parkplatz des Ostermann-Einrichtungshauses statt.

Er hat den Zweck den Partnerschafts-Fonds aufzustocken und insbesondere den Vereinen, die mit den Partnerstädten Wittens zu tun haben, eine Gelegenheit zu bieten sich zu präsentieren.

Dabei steht es den Clubs frei, mit den Einnahmen die eigene Kasse zu stärken oder eben den Fonds.

Auch viele andere Clubs und Institutionen wie z.B. Schulen, Sport- oder Tierschutzvereine oder die Ruhrbühne sind regelmäßig vertreten.

Einen weiteren Teil machen die professionellen Markthändler aus, deren Standgebühren vollständig in den Partnerschafts-Fonds fließen.

Und so gibt es Jahr für Jahr ein vielseitiges Angebot. Trödel aller Art, Neuwaren und abwechslungsreiche kulinarische Genüsse laden zum Bummeln und Verweilen ein. Für Unterhaltung wird meist auch gesorgt, z.B. in Form musikalischer Darbietungen oder Sportvorführungen.

Partnerschaftsflohmarkt 2017:

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Besuche unserer Englischen Freunde

Alle zwei Jahre, im Wechsel mit unseren Bürgerreisen nach England, besuchen Reisegruppen aus Barking & Dagenham Witten.

Der Club gibt sich immer Mühe, ein abwechslungsreiches Programm auf die Beine zu stellen. Unter anderem standen bisher Besuche verschiedener Wittener Sehenswürdigkeiten wie die Zeche Nachtigall, die Ruine Hardenstein, der Lechner Hof, der Hohenstein oder eine Schwalbefahrt an. Aber auch interessante Städte und Stätten der Umgebung werden besucht.

So ist man schon nach Düsseldorf, Wuppertal, Herdecke oder nach Soest gefahren, hat den Botanischen Garten in Bochum besichtigt, den Baldeney See und die Villa Hügel. Gern wird immer auch der Besuch einer Brauerei ins Programm genommen, etwa die Fiege- oder die Warsteiner-Brauerei.

Nicht fehlen dürfen natürlich die geselligen Abende, die oft im Clubhaus des Sportfischervereins, im Ardeyhotel und in der Popakedemie stattfinden. Hier hat man dann ausgiebig Gelegenheit, sich zu unterhalten und seine Englischkenntnisse aufzufrischen.

Schwalbefahrt und altes Schleusenwärterhaus 2007:

Wer war als Schüler drüben?

Fahrt nach England im August 1965
Fahrt nach England im August 1965

Mit dem Jahr 1973 endet die „Two Town Story“ von Arthur Durrant, die wir im letzten Jahr neu herausgebracht haben. Jetzt soll es weitergehen, und wir tragen Informationen zusammen über die Entwicklung bis zum heutigen Tag.

Dazu ist uns Unterstützung von den Vereinsmitgliedern sehr willkommen. Vor allem im Bereich des Schüler-Austausches haben wir Wissenslücken. Die Klassen sind auseinander gegangen, Chroniken, auf die wir zurückgreifen können, existieren nicht. Ohnehin wird sich nur beispielhaft darstellen lassen, was in diesem Bereich „abgegangen“ ist.

Wer also von bemerkenswerten Begegnungen weiß, sich an eindrucksvolle Treffen erinnert, kann gerne an unserem Buch mitschreiben. Auch Bilder mit Hinguck-Effekt sind eine Bereicherung.

Ansprechpartner ist Erich Bremm, Pflugweg 31, 58454 Witten, Tel. 48300,
e-Mail: Erich Bremm

Vereinsanschrift

Barking & Dagenham Witten Club e.V.
Fredi-Ostermann-Straße 1
58454 Witten

e-Mail: info@barking-dagenham.de