Skip to main content

Autor: admin

Stipendien

Stipendien

Die Colin Pond Stiftung unterstützt junge Menschen mit Stipendien auf ihrem Weg zu einer qualifizierten Berufsausbildung. Gefördert werden können Studiengänge oder Berufsausbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss führen.

Wer kann sich bewerben?
Für die Förderung kommen in Frage: Junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren aus Witten und Barking and Dagenham, die ein Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung machen und diese Ausbildung ohne finanzielle Unterstützung nicht abschließen können.

Internationale Ausbildung
Bewerbungen, die internationalen Charakter haben, insbesondere mit der Partnerschaft von Witten und Barking and Dagenham in Zusammenhang stehen, werden bevorzugt.

Förderbeträge
Die Colin Pond Stiftung kann an einen Bewerber in der Regel höchstens 2300 € vergeben.

Die Bewerbung
Interessenten für die Förderung durch die Colin-Pond-Stiftung müssen sich schriftlich bewerben beim Sekretär der Treuhänder.
Sie müssen Nutzen und Ziel der Ausbildung darlegen.
Am Ende des Förderzeitraums wird ein Erfahrungsbericht erwartet.

Bedingungen
Bewerber müssen das Ziel des Ausbildungsgangs darstellen.
Sie müssen belegen, dass sie auf die Förderung angewiesen sind und dass andererseits mit der Förderung und anderen Finanzmitteln die Durchführung des Ausbildungs-Schrittes auch finanziell gesichert ist.
Soll mit dem Geld der Stiftung Ausrüstung angeschafft werden als Teil eines anerkannten Ausbildungsganges, muss dies in der Bewerbung erläutert werden.
Die Treuhänder können Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Stipendien können in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Wird die Ausbildung nicht wie angegeben zu Ende geführt, können Förderbeträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Die Treuhänder haben das Recht, sich mit Veranstaltern der Ausbildungsgänge in Verbindung zu setzen, wenn es Unklarheit gibt über die Anerkennung oder die Eignung des Bewerbers.

Die Treuhänder
Erich Bremm
Klaus Lohmann
Birgit Legel-Wood

Berater
Anträge können per Mail an Klaus Völkel gerichtet werden

Colin Pond – Ein Freund der Partnerschaft

Colin Pond – Ein Freund der Partnerschaft

Colin Pond

Colin Pond gehörte dem Rat der Stadt Barking and Dagenham an und hatte zuvor 37 Jahre im Rat der selbständigen Stadt Dagenham die Kommunalpolitik mit gestaltet. Er gehörte der Labour-Partei an und war aktiver Gewerkschafter.

Zwei Schwerpunkte bestimmten seine Arbeit: Er förderte die Bildung junger Menschen und er setzte sich für die Partnerschaft zwischen Witten und Dagenham – später Barking and Dagenham –  ein. Er hatte viele Freunde in Witten, die besonders sein Engagement und seine Hilfsbereitschaft schätzten.

Colin Pond hat, als er im Juni 2001 nach zweijährigem Kampf einem Krebsleiden erlag, seine gesamten Ersparnisse für eine Stiftung hinterlassen, die junge Menschen mit Stipendien auf ihrem Weg zu einer qualifizierten Berufsausbildung unterstützt. Aus dem Ertrag dieses Vermögens sollen in der Regel jährlich zwei Stipendiaten aus Witten und zwei aus seiner Heimatstadt Barking and Dagenham gefördert werden.

Wenn die Stiftung sich so entwickelt, wie Colin Pond sich das vorgestellt hat, dann finden sich in den nächsten Jahren Co-Stifter, gibt es Aktionen zu Gunsten der Stiftung, beteiligen sich Gruppen und Vereine daran, zusätzliches Geld zusammen zu tragen. Dann können die Zahl der Stipendiaten und die Höchstbeträge heraufgesetzt werden.

Die Partnerschaft zwischen Witten und Barking and Dagenham war Colin Pond wichtig. Deshalb liegt es nahe, Ausbildungs-Schritte besonders zu fördern, die diese internationale Verbindung nutzen. Doch es gibt keine Begrenzung in dieser Richtung, auch für jeden anderen Ausbildungsweg ist die Stiftung offen.

Geschichte von Witten

Geschichte von Witten

Der Ortsname Witten wird 1214 erstmals urkundlich erwähnt. Einen auf 851 datierten Nachweis gibt es für den Stadtteil Herbede, der seit 1975 zu Witten gehört. Stadtrechte seit 1825. Seit der Gebietsreform 1975 gehört Witten zum Ennepe-Ruhr-Kreis.

Als Besucher in Witten kann man kaum glauben, dass in dieser grünen Stadt an der Ruhr einst die Wiege des Kohlenpotts stand: Die Sage erzählt, dass ein Schweinehirt im Muttental eines Tages verwundert war über die glühenden Steine seines Lagerfeuers.

Er hatte damit die Steinkohle entdeckt, deren wirtschaftliche Bedeutung Witten Mitte des 19. Jh. zum Zentrum des Ruhrbergbaus machte.

Das heutige Witten ist eine kontrastreiche Stadt, topographisch ein wenig uneben, aber nicht zuletzt deshalb auch so interessant. Ein Mittelzentrum am Rande des Ruhrgebiets, in dem man die Nähe zum Bergischen Land und zum Sauerland spürt, das aber gleichwohl in unmittelbarer Nähe zu den Metropolen wie Dortmund oder Bochum liegt.

Rund 99.000 Einwohner machen Witten zur größten Stadt des Ennepe-Ruhr-Kreises.

Besonders sehenswert sind:
Naherholungsgebiet Hohenstein mit Wildgehegen, Streichelzoo, Liege- und Spielwiesen, Baumkundeweg und Aussichtsturm hoch über dem Ruhrtal. Kemnader See mit Ausflugsbooten, Segel- und Tretbootverleih, Tennisplätzen, Freizeitbad. Zeche Nachtigall und der Bergbaurundweg Muttental mit dem Besucherstollen Nachtigall sind Ankerpunkt der Route der Industriekultur.

Das Märkische Museum beherbergt eine einzigartige Sammlung Deutscher Malerei und Grafik seit 1900. Hebezeugmuseum, Museen zur Geschichte des frühen Ruhrbergbaus.

[widgetkit id=“25″] 

Geschichte von Barking and Dagenham

Geschichte von Barking and Dagenham

Die Siedlungsgeschichte von Barking and Dagenham kann bis zur Steinzeit zurückverfolgt werden. Die beiden Stadtbereiche gelten als früheste angelsächsische Siedlungen der Grafschaft Essex.

Bekannt wurde das Gebiet in normannsischer Zeit (11. Jahrhundert), als Wilhelm der Eroberer in Barking Abbey Quartier nahm, bis der Tower in London fertig wurde.

Barking Abbey, 666 gegründet, war das grösste und eines er ersten benediktinischen Nonnenklöster in ganz Großbritannien. Im Zuge der Verfolgung der katholischen Kirche unter Heinrich 8. wurden die Nonnen vertrieben und das Kloster zerstört.

Über viele Jahrhunderte spielte die Landwirtschaft eine wichtige Rolle in diesem Teil des heutigen Londons. Die großen Ländereien in Barking wurden hauptsächlich für Rinder- und Schafzucht genutzt, während die Flächen Dagenhams vorwiegend in Kleinbesitz aufgeteilt waren und auf fruchtbarem Boden eine gemischte Landwirtschaft mit Kartoffel-, Weizen-, Obst- und Gemüseanbau hervorbrachte.

Der Fischfang in der Themse war vom 14. bis zur zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts der wichtigste Gewerbezweig. Gute Fänge aus der Barkinger Bucht versorgten den Londoner Markt. Außerdem wurden hier die Schiffe der königlichen Flotte repariert und gewartet. Der Rückgang der Fischerei kam mit der Entwicklung der lEisenlbahnen, als die Seehäfen der Ostküste für den Londoner Markt schnell erreichbar wurden.

Der Grundstein für die Industrialisierung wurde 1887 gelegt, als der Industrielle Samuel Williams die Wasserseite von Dagenham zu einer bedeutenden Hafenanlage lumbauen ließ. Zwischen 1929 und 1931 baute die Ford Motor Company eine Produktionsanlage auf.

Das Werk beschäftigte 1994 noch 9000 Menschen und hat seither durch Rationalisierungen und Produktionsverlagerungen wesentlich an Bedeutung verloren. Trotz der Arbeitsplatz-Verluste in der Großindustrie wächst die Bevölkerungszahl in Barking and Dagenham beständig. Trotz der im Vergleich zu Witten viel größeren Bevölkerungsdichte wohnen die meisten Einwohner noch immer in Reihenhäusern. Kein anderer der 32 Stadtbezirke Groß-Londons hat so viele kleine Häuser.

Fotos: Alt-Dagenham, Eindrücke von Barking

[widgetkit id=“26″]

Die Zeitkapsel

Die Zeitkapsel

Zeitkapsel

Im Gepäck der Bürgergruppe aus Barking and Dagenham, die im Sommer 1999 Witten besuchte, befand sich ein ungewöhnliches Geschenk: eine Zeit-Kapsel. Der englische Zweig des Barking-and-Dagenham / Witten-Clubs trug damit eine sehr britische Tradition an die Ruhr. Ähnlich wie bei uns die Metalröhren in Grundsteinen großer Gebäude enthalten solche Kapseln aktuelle Zeit-Dokumente wie Münzen oder Zeitungen vom Tage. Doch sie bleiben nicht für unbestimmte Jahre verborgen in einer Mauer, bis zufällig jemand bei Umbauten auf sie stößt, sondern ihr Auftauchen ist vorprogrammiert – oft nach Vollendung eines Jahrhunderts.

Die Metallröhre, die der englische Vorsitzende Len Collins im Diakonissen-Mutterhaus in die Obhut von Bürgermeister Klaus Lohmann und Vorsitzendem Rolf Ostermann gab, wird nicht unter Stein und Mörtel verschwinden, sondern soll im Rathaus für jeden sichtbar bleiben. Drei Schlösser sichern den Behälter, Collins, Lohmann und Ostermann verwahren jeder einen der Schlüssel.

Erstmals sollen die Schlösser 2029 geöffnet werden, 50 Jahre nach der Unterzeichnung des Partnrschaftsvertrages zwischen Witten und Dagenham. Dann besteht die Möglichkeit, den Inhalt aktuell zu ergänzen und für ein weiteres halbes Jahrhundert unter Verschluss zu nehmen.

Aus Barking and Dagenham ruhen sieben Fotos von wichtigen Partnerschafts-Ereignissen in der Metallröhre, eine Vereins-Mitgliederkarte ist dabei, Zeitungen, Münzen, Stadtplan und ein Stadt-Video. Witten steuerte ebenfalls ein Videoband bei, ein Panoramabild von Davide Bentivoglio, vom Helenenturm aufgenommen nach einem Vorbild von 1885. Auch ein Stück Kohle aus dem Muttental und ein aktuelles Foto von der Übergabe der Kapsel fanden Platz in dem Behälter.

Im Oktober 2000 revanchierte sich der Wittener Club mit einer Zeitkapsel für Barking and Dagenham (Bild). Schon äusserlich macht sie klar, dass es um symbolischen Wert geht. Sie hat die Form einer Zwiebel und erinnert damit an die Traditionskirmes Wittens und den einst bedeutenden Zwiebelmarkt. Der Wittener Künstler Lutz Quambusch hatte die Form aus Kupferblech getrieben. Diesmal fanden unter anderem ein Film über Witten im Jahr 2000 und die Chronik der Partnerschaftsgeschichte von Arthur Durrent Beachtung bei den Vereins-Historikern. Auch eine auf CD gebrannte Internet-Präsentation Wittens wird nach 30 Jahren wieder zum Vorschein kommen.

Foto: Zeitkapsel-Übergabe in B&D 2000

Die Geschichte des Clubs

Die Partnerschaft zwischen Barking and Dagenham und Witten ist einer der ältesten Kontakte zwischen einer deutschen und einer englischen Stadt. Zwei Generationen lang wurde die kommunale Aussenpolitik den Sportvereinen, Schulen, Chören, der Stadtverwaltung und anderen Gruppen überlassen. Erst 1995 wurde in Deutschland der Barking-and-Dagenham / Witten Club gegründet.

Die Engländer waren mit ihrem Zweig des grenzüberschreitenden Vereins vorangegangen. Eine Ausstellung über die vielen Begegnungen, die es bis dahin schon zwischen Gruppen aus beiden Städten gegeben hatte, gehörte zu den ersten Aktivitäten. Und eine erste Bürgerreise wurde 1996 angekündigt.

Die gegenseitigen Besuche wurden schnell zur festen Einrichtung. Nicht Vorstände und Politiker machten sich auf die Reise, sondern Vereinsmitglieder und sonstige Bürger. Die Protokolle der Vorstandssitzungen belegen, dass es darüber hinaus viele Kontakte und Vermittlungen gab. So wurde in einer gemeinsamen Vorstandssitzung am 15. März ’96 beschlossen, eine Brücke zu schlagen zwischen dem Behinderten-Angelclub aus Barking and Dagenham und dem Wittlener Angelsportverein.

Man war sich einig, in Dagenham und Witten je einen Baum zu pflanzen, der an die Partnerschaft erinnert. Der Verein war vom ersten Versuch an bei den Partnerschafts-Trödelmärkten mit dabei und man versuchte sich mehrfach mit „Speaker’s Corner“ nach dem Vorbild in Londons Hyde Park – ohne nachhaltigen Erfolg.

Feuerwehrleute und Polizisten kamen zu sportlichen Besuchen – mal per Fahrrad, mal zur Teilnahme an Veranstaltungen in Witten. Partei-Delegationen und der Redbridge Football Club wurden bei ihren Besuchen betreut.

Ein Englischkurs für die Wittener Mitglieder hielt sich nur zwei Jahre, während der gleichzeitig gegründete Konversationskreis schon über fünf Jahre regelmäßig zusammenkommt.  Auch nach zehn Jahren werden weiter permanent neue Aktivitäten ausgebrütet.

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Barking and Dagenham/Witten Club – Abteilung Witten und hat seinen Sitz in Witten. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witten eingetragen werden.

§ 2 Zweck

1. Das Ziel des Clubs ist es, ein Forum für alle zu bieten, die in den Partnerstädten Witten und Barking and Dagenham leben und dort arbeiten, die ein Interesse an dieser Partnerschaft haben und diese Interesse weiter entwickeln möchten.

2. Er soll Stabilität, Unterstützung und Kontinuität für die Städtepartnerschaft zwischen den Städten Witten und Barking and Dagenham gewährleisten und somit zur Völkerverständigung beitragen.

3. Der Club fördert die Städtepartnerschaft durch Mitwirkung bei verschiedenen Ereignissen, insbesondere sozialen Aktivitäten.

4. Der Club bietet Wittener Organisationen, Verbänden und Vereinen die Möglichkeit, Kontakte mit Einrichtungen in Barking and Dagenham zu schließen.

5. Der Club bietet allen Informationen über Partnerschaftsaktivitäten und organisiert Veranstaltungen/Treffen u.a. bei Besuchen aus Barking and Dagenham.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat – Personen unter 18 Jahren mit der Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten – und jede juristische Person erwerben. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung kann mit Vordruck, formlos oder durch Listen erfolgen. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn der Vorstand ihr nicht binnen eines Monats widerspricht.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

– Tod,
– Austritt,
– Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet.

Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Beitrag

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird in einem Geldbetrag erhoben, den die Mitgliederversammlung jährlich im Voraus festsetzt, mit Ausnahme des Gründungsjahres. Hier wird der Mitgliedsbeitrag im Laufe des Gründungsjahres von der Mitgliederversammlung in Geld festgesetzt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/in
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der Protokollführer/in
– dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
– bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen

Außerdem gehören dem Vorstand der Co-Präsident und Vize-Co-Präsident des Gesamtvereins mit Stimmrecht an.
Die Ehrenmitglieder, soweit sie der Abteilung Witten angehören, können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Wahlen des Vorstandes erfolgen per Akklamation, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen bestimmt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Der/die Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.

Der Mitgliederversammlungen sind vorbehalten

– die Entlastung des Vorstandes,
– die Wahl des Vorstandes und zwei Revisoren
– die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
– die Änderung der Satzung
– die Auflösung des Vereins

§ 2 (Zweck) und § 5 (Gemeinnützigkeit) der Satzung können vom Vorstand geändert werden. Dabei ist insbesondere die Gemeinnützigkeit des Vereins sicherzustellen.

Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist in diesen Fällen eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung über den selben Gegenstand erneut einberufen, so entscheidet sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

§ 10 Niederschrift

Über die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und den/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt worden ist. Im Fall der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Witten mit der Auflage, dass es nur für den in § 2 dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden darf. Kann der Zweck nicht erfüllt werden, sind die Mittel für andere gemeinnützige Vereine zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Mitgliedsantrag

Mitgliedsantrag

Hier können Sie den Mitgliedsantrag als pdf-Datei herunterladen: Mitgliedsantrag


Vereinsanschrift

Barking & Dagenham Witten Club e.V.
Fredi-Ostermann-Straße 1
58454 Witten


e-Mail

info@barking-dagenham.de


Vereinskonto

Sparkasse Witten, BLZ: 452 500 35, Kt.-Nr.: 602 805
IBAN: DE49 4525 0035 0000 6028 05
BIC: WELADED1WTN

Mitgliedsbeiträge (15 Euro pro Jahr) werden per Lastschrift eingezogen oder sind zum Jahresanfang fällig.

Statutes

Statutes

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Barking and Dagenham/Witten Club – Abteilung Witten und hat seinen Sitz in Witten. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witten eingetragen werden.

§ 2 Zweck

1. Das Ziel des Clubs ist es, ein Forum für alle zu bieten, die in den Partnerstädten Witten und Barking and Dagenham leben und dort arbeiten, die ein Interesse an dieser Partnerschaft haben und diese Interesse weiter entwickeln möchten.

2. Er soll Stabilität, Unterstützung und Kontinuität für die Städtepartnerschaft zwischen den Städten Witten und Barking and Dagenham gewährleisten und somit zur Völkerverständigung beitragen.

3. Der Club fördert die Städtepartnerschaft durch Mitwirkung bei verschiedenen Ereignissen, insbesondere sozialen Aktivitäten.

4. Der Club bietet Wittener Organisationen, Verbänden und Vereinen die Möglichkeit, Kontakte mit Einrichtungen in Barking and Dagenham zu schließen.

5. Der Club bietet allen Informationen über Partnerschaftsaktivitäten und organisiert Veranstaltungen/Treffen u.a. bei Besuchen aus Barking and Dagenham.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat – Personen unter 18 Jahren mit der Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten – und jede juristische Person erwerben. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung kann mit Vordruck, formlos oder durch Listen erfolgen. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn der Vorstand ihr nicht binnen eines Monats widerspricht.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

– Tod,
– Austritt,
– Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet.

Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Beitrag

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird in einem Geldbetrag erhoben, den die Mitgliederversammlung jährlich im Voraus festsetzt, mit Ausnahme des Gründungsjahres. Hier wird der Mitgliedsbeitrag im Laufe des Gründungsjahres von der Mitgliederversammlung in Geld festgesetzt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/in
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der Protokollführer/in
– dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
– bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen

Außerdem gehören dem Vorstand der Co-Präsident und Vize-Co-Präsident des Gesamtvereins mit Stimmrecht an.
Die Ehrenmitglieder, soweit sie der Abteilung Witten angehören, können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Wahlen des Vorstandes erfolgen per Akklamation, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen bestimmt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Der/die Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.

Der Mitgliederversammlungen sind vorbehalten

– die Entlastung des Vorstandes,
– die Wahl des Vorstandes und zwei Revisoren
– die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
– die Änderung der Satzung
– die Auflösung des Vereins

§ 2 (Zweck) und § 5 (Gemeinnützigkeit) der Satzung können vom Vorstand geändert werden. Dabei ist insbesondere die Gemeinnützigkeit des Vereins sicherzustellen.

Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist in diesen Fällen eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung über den selben Gegenstand erneut einberufen, so entscheidet sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

§ 10 Niederschrift

Über die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und den/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt worden ist. Im Fall der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Witten mit der Auflage, dass es nur für den in § 2 dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden darf. Kann der Zweck nicht erfüllt werden, sind die Mittel für andere gemeinnützige Vereine zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Membership

Membership

Hier können Sie den Mitgliedsantrag als pdf-Datei herunterladen:

Mitgliedsantrag

Vereinsanschrift
Barking & Dagenham Witten Club e.V.
Fredi-Ostermann-Straße 1
58454 Witten

e-Mail
info@barking-dagenham.de

Vereinskonto
Sparkasse Witten, BLZ: 452 500 35, Kt.-Nr.: 602 805
IBAN: DE49 4525 0035 0000 6028 05
BIC: WELADED1WTN

Mitgliedsbeiträge (15 Euro pro Jahr) werden per Lastschrift eingezogen oder sind zum Jahresanfang fällig.

Vereinsanschrift

Barking & Dagenham Witten Club e.V.
Fredi-Ostermann-Straße 1
58454 Witten

e-Mail: info@barking-dagenham.de