Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Barking and Dagenham/Witten Club – Abteilung Witten und hat seinen Sitz in Witten. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witten eingetragen werden.
§ 2 Zweck
1. Das Ziel des Clubs ist es, ein Forum für alle zu bieten, die in den Partnerstädten Witten und Barking and Dagenham leben und dort arbeiten, die ein Interesse an dieser Partnerschaft haben und diese Interesse weiter entwickeln möchten.
2. Er soll Stabilität, Unterstützung und Kontinuität für die Städtepartnerschaft zwischen den Städten Witten und Barking and Dagenham gewährleisten und somit zur Völkerverständigung beitragen.
3. Der Club fördert die Städtepartnerschaft durch Mitwirkung bei verschiedenen Ereignissen, insbesondere sozialen Aktivitäten.
4. Der Club bietet Wittener Organisationen, Verbänden und Vereinen die Möglichkeit, Kontakte mit Einrichtungen in Barking and Dagenham zu schließen.
5. Der Club bietet allen Informationen über Partnerschaftsaktivitäten und organisiert Veranstaltungen/Treffen u.a. bei Besuchen aus Barking and Dagenham.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat – Personen unter 18 Jahren mit der Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten – und jede juristische Person erwerben. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung kann mit Vordruck, formlos oder durch Listen erfolgen. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn der Vorstand ihr nicht binnen eines Monats widerspricht.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
– Tod,
– Austritt,
– Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet.
Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Beitrag
Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird in einem Geldbetrag erhoben, den die Mitgliederversammlung jährlich im Voraus festsetzt, mit Ausnahme des Gründungsjahres. Hier wird der Mitgliedsbeitrag im Laufe des Gründungsjahres von der Mitgliederversammlung in Geld festgesetzt.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/in
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der Protokollführer/in
– dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
– bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen
Außerdem gehören dem Vorstand der Co-Präsident und Vize-Co-Präsident des Gesamtvereins mit Stimmrecht an.
Die Ehrenmitglieder, soweit sie der Abteilung Witten angehören, können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Wahlen des Vorstandes erfolgen per Akklamation, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen bestimmt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Der/die Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.
Der Mitgliederversammlungen sind vorbehalten
– die Entlastung des Vorstandes,
– die Wahl des Vorstandes und zwei Revisoren
– die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
– die Änderung der Satzung
– die Auflösung des Vereins
§ 2 (Zweck) und § 5 (Gemeinnützigkeit) der Satzung können vom Vorstand geändert werden. Dabei ist insbesondere die Gemeinnützigkeit des Vereins sicherzustellen.
Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist in diesen Fällen eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung über den selben Gegenstand erneut einberufen, so entscheidet sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 10 Niederschrift
Über die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und den/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt worden ist. Im Fall der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Witten mit der Auflage, dass es nur für den in § 2 dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden darf. Kann der Zweck nicht erfüllt werden, sind die Mittel für andere gemeinnützige Vereine zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.